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Rücknahmepflicht für große Händler ab Juli 2016
12 Jan

Rücknahmepflicht für große Händler ab Juli 2016

Erstmalig müssen Wiederverkäufer mit dem Inkrafttreten des neuen ElektroG2 im Jahr 2015 auch Altgeräte von Endkunden zurücknehmen. Einzelhändler mit großen Ladenflächen müssen die Rückgabe lokal anbieten, Internet-Vertreiber müssen Altgeräte bei Endkunden abholen lassen. Was müssen Händler nun wissen?

Überblick

  • Rücknahme von Elektroaltgeräten im Handel bisher freiwillig möglich
  • Neue Rücknahmepflichten ab Inkrafttreten des ElektroG2 für große Einzelhändler (≥ 400 m2 Ladenfläche) bzw. Direktvertreiber (≥ 400 m2 Lagerfläche)
    - „1~1“: Rücknahme eines ähnlichen Altgerätes bei Neuverkauf
    - „1:n“: Rücknahme beliebiger Kleingeräte bis max. 25 cm (in haushaltsüblichen Mengen)
  • Weitere Anzeige- und Meldeverpflichtungen für betroffene Wiederverkäufer
  • Neue Herausforderungen für große Händler bzgl. Lagerung, Reverslogistik und Entsorgung von Altgeräten

ElektroG1: Freiwillige Altgeräte-Rücknahme im Handel

Schon bisher können Wiederverkäufer Elektro(nik)altgeräte von Endnutzern zurücknehmen und verwerten lassen,:

(7) Die Vertreiber können freiwillig Altgeräte zurücknehmen. Die Absätze 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend. Übergeben die Vertreiber freiwillig zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, so haben sie die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. Für diese Altgeräte gelten § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 entsprechend. Für die Tätigkeiten nach Satz 3 darf der Vertreiber von privaten Haushalten kein Entgelt verlangen. [§ 9 (7) ElektroG1]
Dabei gelten die gleichen Regeln wie für Hersteller und Öffentlich-Rechtliche Entsorgungsträger. Diese sind im Wesentlichen wie folgt:

Händler müssen ihre Kunden über den Hintergrund des Elektrogesetzes, der Bedeutung des durchgestrichenen Mülleimers und die schädlichen Auswirkungen von Gefahrstoffen in Elektroaltgeräten informieren,
Zur Erfassung der Altgeräte müssen an den Anfallstellen Sammelbehälter aufgestellt werden (Bringsystem), deren Größe aufgrund von Platzgründen reduziert werden kann,
Optional kann Elektroschrott auch bei den Endnutzern eingesammelt werden (Holsystem),
Die Entgegennahme von Elektro(nik)altgeräten darf auf haushaltsübliche Mengen beschränkt werden,
Verunreinigte Altgeräte müssen nicht akzeptiert werden,
Die Abgabe von Elektro(nik)altgeräten sowie die spätere Verwertung muss kostenfrei für den privaten Endverbraucher erfolgen. Die Abholung kann gegen Erstattung der Kosten erfolgen.
ElektroG2: Verpflichtende Rücknahme für große Einzelhändler und Direktvertreiber

Ab dem Inkrafttreten des neuen ElektroG2 werden Wiederverkäufer mit Ladenflächen (Einzelhandel) bzw. Lagerflächen von 400 m² oder mehr verpflichtet, bestimmte Elektro(nik)altgeräte zurückzunehmen und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Lokale Einzelhändler müssen die Rücknahme im Laden oder “in unmittelbarer Nähe” (§ 17 (1) 2. ElektroG2) ermöglichen, Direktvertreiber wie Internet-Shops oder TV-Shopping-Anbieter müssen “Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung des jeweiligen Endnutzers” (ebd.) schaffen.

Bei der Rückgabe gibt es zwei mögliche Szenarien:

„1~1“-Rücknahme: Der Kunde kauft ein Neugerät und gibt im Tausch ein ähnliches Altgerät zurück. Neues und altes Elektro(nik)gerät müssen “im Wesentlichen die gleichen Funktionen” aufweisen und sich in der gleichen Geräteart nach Definition durch des Elektrogesetzes befinden.
„0:1“-Rücknahme: Die Rückgabe von kleinen Altgeräten mit maximalen Abmessungen von 25 cm darf bei großen Einzelhändlern und Direktvertreibern nicht vom Kauf eines Neugerätes abhängig gemacht werden, d.h., die Entsorgung solcher Altprodukte ist dort jederzeit kostenfrei möglich.
Entfallen sind im Zuge der Präzisierung des neuen ElektroG2 übrigens jegliche Rücknahmeverpflichtungen für Händler oder Direktvertreiber mit Laden- bzw. Lagerflächen kleiner als 400 m². Diese dürfen Elektro(nik)altgeräte jedoch weiterhin freiwillig zur Entsorgung entgegennehmen.

Das ElektroG2 sieht folgende weitergehende Rahmenbedingungen für die Rücknahme von Altgeräten bei den Händlern vor:

Die Annahme von verunreinigten Altgeräten, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit bedeuten, kann vom Händler abgelehnt werden,
Die Erfassung von Elektro(nik)altgeräten darf nicht an öffentlich-rechtlichen Sammelstellen erfolgen. So soll vermieden werden, dass Händler sich der Rücknahmeverantwortung entziehen, indem sie auf die schon vorhandenen Sammelmöglichkeiten ihrer Kommune verweisen,
Bei der Befüllung der Sammelcontainer soll darauf geachtet werden, dass die Altgeräte nicht brechen können. Insbesondere darf der Containerinhalt nicht mechanisch verdichtet werden,
Händler dürfen Batterien oder Akkus aus alten Elektrogeräten entfernen, nicht jedoch andere Bauteile,
Wiederverkäufer können Holsysteme organisieren, bei denen Elektro(nik)altgeräte vor Ort beim Endnutzer eingesammelt werden.
Neue Anzeige- und Meldepflichten

Weiterhin kommen auf von der Rücknahmeverpflichtung betroffenen, großen Einzel- und Online-Händler neue Verpflichtungen zur Anzeige eingerichteter Rücknahmestellen sowie zur Meldung zurückgenommener sowie ggf. recycelter Altgeräte zu:

Anzeigepflichten

Bei der Einrichtung von Sammelstellen für Elektro- und Elektronikaltgeräte muss der Stiftung EAR als zuständiger Gemeinsamer Stelle die jeweilige Adresse, zusammen mit den Kontaktdaten eines Ansprechpartners im Unternehmen, übermittelt werden. Jede Änderung muss immer umgehend bei EAR aktualisiert werden, damit die Informationen jederzeit auf dem neuesten Stand sind.

Meldepflichten

Auf jährlicher Basis müssen große Wiederverkäufer weiterhin mindestens die Menge der selbst zurückgenommenen Altgeräte an die Gemeinsame Stelle senden. Sofern die weitere Wiederverwendung, die Verwertung oder der Export durch den Händler selbst verwaltet wird, müssen darüber hinaus umfangreiche statistische Daten über diese Vorgänge beigefügt werden. Anderenfalls gehört dies zu den Aufgaben der Hersteller bzw. privatwirtschaftlichen Rücknahmesysteme.

Analyse:

Die neuen Rücknahmeverpflichtungen stellen große Läden und Direktverkäufer für Elektro- und Elektronikgeräte vor neue Herausforderungen und Aufwände. Während der Tausch Neu gegen Alt bereits heute schon (beispielsweise von vielen Elektrogroßmärkten) praktiziert wird, ist die 0:1-Rücknahme, also die Entkoppelung der Rückgabe von kleinen Altgeräten vom Neukauf, schon problematischer. Auch wenn die Maximalgröße solcher Geräte auf 25 cm Kantenlänge beschränkt wurde, gibt jedoch durchaus anspruchsvolle Abfallfraktionen auch in dieser Produktgruppe. Einige Beispiele:

Alte Gasentladungslampen (z.B. Energiesparlampen): Diese fallen als gefährlicher Abfall in die Schlüsselgruppe 20 01 21, da sie Quecksilber enthalten können. Beim Bruch des Glaskörpers kann dieses freigesetzt werde und die Gesundheit von Mitarbeitern oder Kunden schädigen. Für die (Zwischen-)Lagerung und den Transport von gefährlichem Abfall gibt es besondere Anforderungen.
Kleingeräte mit Lithium-Batterien oder -Akkus: Von alten Lithium-basierten Batterien und Akkus gehen verschiedene Risiken aus. Beispielsweise können sich diese spontan selbst entzünden oder ausgasen, was Brände auslösen oder zu Vergiftungen führen kann. Die Entnahme und getrennte Sammlung alter Batterien und Akkus wurde Händlern im ElektroG2 zwar ausdrücklich erlaubt. Dies ist jedoch wiederum häufig mit erheblichen Sicherheitsrisiken behaftet. Sofern keine Ausnahmeregelung anwendbar ist, sind sowohl Altgeräte, die Li-Batterien enthalten als auch einzelne Li-Batterien und -Akkus Gefahrgut, d.h., es gelten besondere Vorschriften für die Verpackung und den Transport. Weitere Risiken entstehen aus der Lagerung von Altbatterien (separat oder in Altgeräten) durch das Brandrisiko.
Fernvertreiber wie beispielsweise Internet-Shops müssen bundesweit unabhängig vom Netz der schon existierenden Sammelstellen eine Rückgabemöglichkeit für solche Kleingeräte auch ohne Kauf eines Neugerätes in der Nähe von privaten Endverbrauchern anbieten. Im schlechtesten Fall müssen die Altgeräte sogar auf Anforderung bei privaten Endverbrauchern kostenfrei abholt und entsorgt werden – und das ohne Neukauf!

Zur konkreten Handhabung der neuen Rücknahmeverpflichtung bleiben aktuell viele Fragen offen, die nach Inkrafttreten des ElektroG2 präzisiert werden müssen:

Welche Geräte gelten beim Kauf eines Neugerätes bzgl. ihrer Funktionen als hinreichend ähnlich, so dass diese kostenfrei im Tausch zurückgegeben werden können?
Wo liegt die Grenze für haushaltsübliche Mengen bei der 1:n-Rückgabe von kleinen Elektro(nik)altgeräten ohne gleichzeitigen Neukauf?
Wie kann die Rücknahme beim Endverbraucher für Direktvertreiber realisiert werden?
Wie können Händler die Probleme mit gefährlichem Abfall bzw. Gefahrgut lösen?
Generell kommen auf große Einzelhändler und Direktverkäufer neue finanzielle Belastungen und Handling-Aufwände für Erfassung, Lagerung, Transport und ordnungsgemäße Verwertung von Elektro(nik)altgeräten zu, die sie nicht direkt an ihre Kunden weitergeben können. Auf der Seite von Entsorgern und Kommunen wird in diesem Fall auch kritisch diskutiert, dass mit der Entsorgung von Altgeräten über den Handel ein weiterer Rücknahmekanal neben den öffentlich-rechtlichen Sammelstellen und der Eigenrücknahme der Hersteller eröffnet wird. Befürchtet werden nicht nur weiter erhöhte Verwaltungsaufwände, sondern auch ein steigendes Maß an illegaler Entnahme und Verwertung wertvoller Sekundärrohstoffe sowie die Gefahr der stärkeren Beschädigung der eingesammelten Altgeräte.

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